Mit einem Ausländeranteil von über 25 % ist der Schweizer Arbeitsmarkt stark international geprägt. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Die Prüfung der Arbeitsberechtigung („Right to Work“) ist einer der kritischsten Schritte im Onboarding. Fehler werden hier nicht verziehen. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sieht bei Schwarzarbeit, auch fahrlässiger, empfindliche Bussen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen für die Geschäftsleitung vor.


Das Ampelsystem: Die Ausländerausweise verstehen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) gibt die Regeln vor. HR-Profis müssen die Feinheiten der Bewilligungen kennen, um rechtssicher zu agieren.

Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung): Für EU/EFTA-Bürger in der Regel 5 Jahre gültig, mit geografischer und beruflicher Mobilität. Bei Drittstaatenangehörigen ist die Bewilligung oft auf 1 Jahr befristet und an Arbeitgeber oder Kanton gebunden, ein Arbeitgeberwechsel erfordert hier oft eine neue Bewilligung.

Ausweis C (Niederlassungsbewilligung): Das „Gold-Ticket“. Inhaber sind Schweizer Bürgern auf dem Arbeitsmarkt weitgehend gleichgestellt. Dennoch kann der Status bei Wegzug oder Straffälligkeit widerrufen werden; eine physische Kontrolle des Ausweises ist zwingend.

Ausweis G (Grenzgängerbewilligung): Essentiell für Firmen in Grenzregionen (Basel, Genf, Tessin). Wichtig: Der Wohnsitz muss im Ausland bleiben. Prüfen Sie, ob der Mitarbeiter wirklich wöchentlich an den ausländischen Wohnsitz zurückkehrt.

Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung): Für befristete Arbeitsverhältnisse (meist unter 1 Jahr). Diese Bewilligung darf oft nicht in eine B-Bewilligung umgewandelt werden, prüfen Sie die Restlaufzeit genau vor Vertragsunterzeichnung.


Drittstaatenangehörige und die Stellenmeldepflicht

Während dank der Personenfreizügigkeit die Anstellung von EU-Bürgern oft nur meldepflichtig ist, gilt für Talente aus Drittstaaten (z. B. USA, Indien, UK) der Inländervorrang.

Ein zentraler Stolperstein ist die Stellenmeldepflicht: In Berufsarten, in denen die Arbeitslosigkeit einen gewissen, vom SECO definierten Schwellenwert überschreitet, müssen offene Stellen zuerst 5 Tage exklusiv dem RAV (Regionale Arbeitsvermittlungszentren) gemeldet werden. Erst danach darf extern und international rekrutiert werden. Ein Verstoss gegen diesen Prozess macht eine spätere Arbeitsbewilligung für einen Drittstaatler unmöglich.


Validierung: Ist der Ausweis echt?

Ein physischer Ausweis B oder C kann gefälscht sein. Die Prüfung der Arbeitsberechtigung ist untrennbar mit der Prüfung der Identität verbunden.


Fazit

Der „Right to Work“-Check ist ein fortlaufender Prozess. Bewilligungen laufen ab, Gesetze ändern sich. Implementieren Sie ein System, das Sie automatisch an ablaufende B- oder L-Ausweise erinnert, um Compliance-Lücken zu vermeiden.