Eine schlechte Bonität oder ein Eintrag im Betreibungsregister bedeutet nicht automatisch, dass jemand für eine Stelle nicht infrage kommt. In gewissen Positionen können jedoch finanzielle Drucksituationen als zentraler Bestandteil des sogenannten "Fraud Triangle" ein signifikantes Sicherheitsrisiko darstellen. Derartige finanzielle Drucksituationen versucht man mit der Prüfung der finanziellen Integrität zu eruieren.
Bei der Prüfung der finanziellen Integrität wird in der Schweiz zwischen Bonitätsprüfung und Überprüfung des Betreibungsregisterauszugs unterschieden. Wie prüft man die finanzielle Integrität? Wann ist die Prüfung der finanziellen Integrität im Schweizer Bewerbungsprozess erlaubt und wie weit darf sie gehen?
Der Betreibungsregisterauszug: Ein Schweizer Unikum
In der Schweiz ist der Betreibungsregisterauszug ein gängiges Dokument. Er wird vom zuständigen Betreibungsamt am Wohnort der betreffenden Person ausgestellt. Er zeigt an, ob gegen eine Person Betreibungen (Zwangsvollstreckungen) laufen oder in den letzten fünf Jahren gelaufen sind.
Zu beachten ist, dass es noch kein zentrales Betreibungsregister gibt. Daher sind bei einem Umzug alte Einträge nicht mehr ersichtlich. Hat ein Bewerber seinen Wohnsitz in den letzten Jahren gewechselt, müssen daher auch die Betreibungsregisterauszüge der vorherigen Wohnsitze eingeholt werden. In der Praxis wird daher regelmässig ein Zeitraum von drei oder fünf Jahren geprüft.
Es ist nicht nur sicherzustellen, dass die Auszüge aktuell sind und dem Kandidaten eindeutig zugeordnet werden können. Auch ist zu verifizieren, dass der Auszug den jeweils relevanten Wohnort abdeckt, da die meisten Betreibungsämter bei der Bestellung in der Regel nicht prüfen, ob die betroffene Person im fraglichen Zeitraum tatsächlich dort wohnhaft war (Bestrebungen für eine entsprechende Gesetzesanpassung laufen). Daher muss der Wohnsitzverlauf separat plausibilisiert werden (z. B. über Wohnsitzbestätigungen oder andere geeignete Nachweise) und es müssen gezielt Auszüge für alle relevanten Wohnorte eingeholt werden.
Für die Interpretation eines Betreibungsregisterauszugs muss man die Grundzüge des Systems des Schuldbetreibungsrechts kennen. Das System folgt dem sogenannten "Rechtsvorschlag"-Mechanismus: Grundsätzlich kann jeder betrieben werden, da eine Betreibung lediglich eine behauptete Forderung darstellt und nichts über die finanzielle Integrität aussagt. Der Schuldner hat zehn Tage Zeit, einen Rechtsvorschlag zu erheben, um eine gerichtliche Prüfung zu erzwingen. Andernfalls kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen. Dies erklärt, warum Betreibungen weit verbreitet sind und nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit signalisieren. Wenn ein Kandidat von einem Nachbarn über CHF 20 Millionen betrieben wurde und Rechtsvorschlag erhoben hat, muss das allein wenig bedeuten (oft eskalierter Streit). Ein Verlustschein über z.B. CHF 20'000 aus unbezahlten Steuern ist dagegen deutlich aussagekräftiger. Entscheidend sind Stadium/Status (Rechtsvorschlag, eingestellt, bezahlt, Verlustschein) und Forderungsart.
Wann ist er zulässig? Gemäss Art. 328b OR nur dann, wenn die finanzielle Situation für die Stelle relevant ist.
Zulässig ist dies regelmässig bei: Positionen in der Finanzindustrie, Funktionen mit Budgetverantwortung, Kassieren, Treuhänder, CFOs, Mitarbeiter im Einkauf.
Eher nicht zulässig ist er bei: Handwerkern, Mitarbeitern eines Auslieferungsdienstes. Sachbearbeiter ohne Finanzbefugnis.
Die Bonitätsprüfung
Neben dem Betreibungsregisterauszug besteht auch die Möglichkeit, die Bonität einer Person durch eine Abfrage bei entsprechenden Diensten zu ermitteln. Diese Dienste kommen auch beim Online-Shopping zum Einsatz und entscheiden beispielsweise darüber, ob jemand auf Rechnung oder nur auf Vorkasse bestellen darf. Sie sind gute Indikatoren über das Zahlungsverhalten einer Person und dienen zwecks umfassender Beurteilung der finanziellen Integrität und eines Kandidaten.